unsere rechtliche grundlage

Satzung

Satzung für den Turn- und Sportverein Kinheim-Kindel e.V.

§ 1

Name, Sitz und Zweck

  1. Der im Jahre 1920 in Kinheim gegründete Verein führt den Namen „ Turn- und Sportverein Kinheim-Kindel“. Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände. Der Verein hat seinen Sitz in Kinheim. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Wittlich eingetragen.

  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendhilfe.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  1. Der Verein betreibt zur Zeit folgende Sportarten: Fußball, Turnen (Kinder-, Jugend-, Männer- und Frauenturnen, Turnspiele, Gymnastik), Schach und Wandern. Eine Aufnahme einer neuen Sportart bedarf eines Vorstandsbeschlusses mit Stimmenmehrheit.

  2. Die Vereinsfarben sind grün-weiß.

§ 2

Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

  2. Der Verein besteht aus aktiven, passiven und Ehrenmitgliedern.

  3. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Übungs- bzw. Abteilungsleiter oder an den Vorstand ein mündliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechts nach den §§ 21-79 BGB. Der Eintritt in den Verein ist gebührenfrei. Bei Bedarf kann der Vorstand eine Aufnahmegebühr festlegen.

  4. Den Mitgliedern stehen die Anlagen und Gerätschaften des Vereins zur Benutzung zur Verfügung. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins Sport betreiben. Den Anordnungen der Übungs- bez. Abteilungsleiter ist Folge zu leisten.

  5. Personen, die sich um die Sache des Sports oder den Verein verdient gemacht haben, können durch Vorstandsbeschluss mit 2/3 Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben das Recht eines passiven Mitgliedes, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.

§ 3

Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.

  2. Die Austritterklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Verstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.

  3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

    1. wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins

    2. wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung

    3. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens

    4. wegen unehrenhafter Handlungen.

§ 4

Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden vom Vorstand vorgeschlagen und sind in der Mitgliederversammlung festzulegen.

§ 5

Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

  2. Bei der Wahl der Jugendvertreter/Jugendvertreterinnen haben alle Mitglieder des Vereins vom 12. bis 21. Lebensjahr Stimmrecht. Als Jugendvertreter/Jugendvertreterinnen können Mitglieder vom vollendeten 14. Lebensjahr an gewählt werden.

§ 6

Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

  1. Verweis

  2. Angemessene Geldstrafe

  3. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.

Maßreglungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.

§ 7

Rechtsmittel

Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§ 2,2), gegen einen Ausschluß (§ 3,3) sowie gegen eine Maßregelung (§ 6) ist Einspruch zulässig.

Dieser ist innerhalb von 2 Wochen – vom Zugang des Bescheides gerechnet – beim Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand endgültig.

§ 8

Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung

  2. der Vorstand- als geschäftsführender Vorstand oder als Gesamtvorstand.

§ 9

Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

  2. Ein ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.

  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

    1. der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt

    2. ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.

  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgen durch den geschäftsführenden Vorstand durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Kröv-Bausendorf. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 2 Wochen liegen.

  5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:

    1. Entgegennahme der Berichte

    2. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

    3. Entlastung des Gesamtvorstandes

    4. Wahlen, soweit sie erforderlich sind

    5. Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

  8. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 1 Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.

  9. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung kann entsprochen werden.

§ 10

Mitarbeiterkreis

  1. Zum Mitarbeiterkreis gehören:

    1. die Mitglieder des Vorstandes

    2. die Abteilungsleiter

    3. die Übungsleiter

    4. Vertreter des Vereins in den Fachgremien des Sports auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene.

  2. Der Mitarbeiterkreis tritt mindestens einmal jährlich bei Bedarf zusammen. Er wird vom Vorsitzenden geleitet.

  3. Der Mitarbeiterkreis soll gewährleisten, dass alle im Verein tätigen Mitarbeiter laufend über die Geschehnisse im Verein informiert werden. Es hat die Aufgabe, bei allen besonderen Maßnahmen und Vorhaben des Vereins beratend mitzuwirken.

§ 11

Vorstand

  1. Der Vorstand arbeitet

    1. Als geschäftsführender Vorstand:

bestehend aus

dem Vorsitzenden

dem stellvertretenden Vorsitzenden

dem Schatzmeister und

dem Geschäftsführer

    1. als Gesamtvorstand

bestehend aus

dem geschäftsführenden Vorstand und

4 Beisitzern/Beisitzerinnen und

2 Jugendvertreter/Jugendvertreterinnen.

  1. Den Beisitzern/ Beisitzerinnen können Funktionen als Ressortleiter/Ressortleiterinnen für Sportarten, Öffentlichkeitsarbeiten oder Verwaltungsaufgaben zugewiesen werden.

  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.

  3. Der/ die Jugendvertreter/Jugendvertreterinnen werden von der Jugend des Vereins gewählt (vgl. § 5 Ziffer 2). Die Wahlen bedürfen der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

  4. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder 3 seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

  1. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises.

  2. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des Geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.

§ 12

Abteilungen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarffalle durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.

  2. Die Abteilung wird durch ihren Leiter, den Stellvertreter oder Mitarbeiter, denen besondere Aufgaben übertragen sind, geleitet.

  3. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

§ 13

Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.

§ 14

Wahlen

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und die Beisitzer/Beisitzerinnen = Ressortleiter/Fachwart = werden zu je ¼ auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

Der/die Jugendvertreter/Jugendvertreterinnen werden jährlich auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

2 Kassenprüfer werden jährlich gewählt.

Die Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis die Nachfolger gewählt sind. Wiederwahlen sind zulässig.

§ 15

Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch 2 Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des Gesamtvorstandes.

§ 16

Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

  2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es

    1. der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von ¾ aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder

    2. von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

  1. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine 2. Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Ortsgemeinde Kinheim mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt und tritt mit dem Tage der Genehmigung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung des TuS Kinheim-Kindel vom 28. Januar 1988 außer Kraft.

Kinheim, den 24. Januar 1998